Unbegründetes Stehenbleiben

Fußgänger (c) STADTBEKANNT
Fußgänger (c) STADTBEKANNT

Wer sich über zu langsame Fußgänger aufregt, dem wird die folgende geltende Verordnung wohl Freude bereiten. Denn in Österreich ist »Unbegründetes Stehenbleiben auf einem Gehsteig« (§78c StVO) verboten. Aufrund dieses Vergehens werden jährlich vor allem in Wien über 1000 Menschen mit einer Geldstrafe von 70  bis 700 Euro belegt. Wer diesen Betrag nicht aufbringen kann, muss ersatzweise drei Tage bis zu einem Monat im Häfn verbringen.

Meistens richtet sich diese Bestimmung jedoch nicht gegen Schleicher und Schlenderer, die im Weg stehen, sondern sie betrifft vor allem indirekt das eigentlich erlaubte Betteln bzw. wird oft an Plätzen, an denen häufiger Drogenhandel zu beobachten ist, angewendet.